Eltern haben für sich und ihre Kinder ein Recht auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII). Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten stellen bei dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) ihres zuständigen Jugendamtes einen „Antrag auf Hilfe zur Erziehung“. Das Jugendamt trifft nach einer ausführlichen Überprüfung die Entscheidung, ob und in welcher Form Hilfe zur Erziehung gewährt wird. Bei dieser Entscheidung werden im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) die Eltern, das Kind (je nach Alter) bzw. der/die Jugendliche beteiligt. Entscheidend für Form und Umfang der Hilfe sind die Besonderheiten und der Hilfebedarf.
Die Betreuung wird auf die individuellen Erfordernisse des Einzelnen abgestimmt und schließt das engere soziale Umfeld mit ein.
Eines der obersten Ziele ist die Vermeidung von Fremdunterbringungen und Kindeswohlgefährdung
Im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe sollen durch intensive Betreuung und Begleitung Lösungsmöglichkeiten für ein störungsfreies Zusammenleben geschaffen werden, insbesondere um den Familienbund zusammenzuhalten und Kindeswohlgefährdung zu vermeiden / abzuwenden.
Die Betreuung findet ambulant im häuslichen Bereich der Leistungsempfänger statt (aufsuchende Arbeit).
Im Rahmen der festgelegten Fachleistungsstunden werden Termine individuell und bedarfsorientiert vereinbart .
Besonderheiten unserer Dienstleistungen ergeben sich aus der sehr flexiblen Gestaltung individueller Hilfen.
Ziele
Abgesehen von den individuellen Zielen des Einzelnen aus dem Hilfeplan
Methodische Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
§ 27.2 i. V. m. §30, 31, 35, 35a, 41 SGB VIII
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